Regeln der Bundesnetzagentur zum Anschluss von Wärmepumpen
Die Bundesnetzagentur hat neue Bestimmungen zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und Wallboxen in das Stromnetz veröffentlicht. Diese Regelungen, die auf einer Neufassung des §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) basieren, werden ab 2024 wirksam. Sie ermöglichen es den Verteilnetzbetreibern, in Notfällen die maximale Leistungsaufnahme dieser Einrichtungen zu begrenzen, wobei ein Netzanschluss nicht mehr aufgrund von Netzkapazitätsproblemen verweigert oder verzögert werden darf.
Die neuen Regelungen gelten als wichtiger Schritt für eine schnellere Netzintegration von Wärmepumpen und stärken das Energiemanagement durch die Möglichkeit, Leistungsbezüge im Notfall zwischen verschiedenen Verbrauchern zu verteilen. Dies trägt zur Entwicklung eines digitalen Energiesystems bei.
Bisher konnten Netzbetreiber steuerbare Verbraucher, wie Wärmepumpen, bis zu sechsmal täglich für jeweils zwei Stunden vom Netz nehmen. Dieses System, das ohne Komfortverluste für Verbraucher funktionierte, wird nun durch die neuen Regelungen ersetzt. Die zunehmende Verbreitung von Wärmepumpen, Elektrofahrzeugen, Batteriespeichern und Photovoltaikanlagen macht eine Anpassung des Systems notwendig.
Die neuen Regelungen verlangen von den Netzbetreibern eine bessere Überwachung und gegebenenfalls eine Ertüchtigung der Netze. Der §14a EnWG bildet dabei ein Instrument für den absoluten Notfall und ist an hohe Hürden geknüpft.
Ab 2024 wird die Teilnahme am neuen Modell für alle neuen Anlagen mit einem maximalen Leistungsbezug von mindestens 4,2 kW verpflichtend.
Die Mindestbezugsleistung beträgt normalerweise 4,2 kW pro steuerbarer Verbrauchseinrichtung. Für größere Wärmepumpen, wie sie in Mehrfamilienhäusern verwendet werden, kann dieser Wert höher sein. Bei mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wird ein Gleichzeitigkeitsfaktor berücksichtigt. Über ein Energiemanagementsystem kann der zugestandene Leistungsbezug individuell verteilt werden. Der reguläre Haushaltsstrom ist von der Drosselung nicht betroffen. Verbraucher erhalten eine Vergütung für die bereitgestellten Steuerungsmöglichkeiten, unabhängig davon, ob eine Notfalldrosselung erfolgt oder nicht. Ein separater Zähler ist nicht zwingend erforderlich, kann aber je nach Situation vorteilhaft sein.
In der Übergangszeit dürfen Netzbetreiber noch die präventive Steuerung von maximal zwei Stunden pro Tag anwenden. Nach spätestens zwei Jahren müssen sie jedoch in der Lage sein, eine netzorientierte Steuerung digital umzusetzen. Diese basiert auf einer realen Erfassung des Netzzustandes und zeigt den Netzbetreibern, wo im Netz Verbesserungen erforderlich sind, um zukünftige Steuerungen zu vermeiden.